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Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten von PJ-Betreuern und PJ-Studierenden im Praktischen Jahr sind durch die ÄAppO vorgegeben und werden durch die jeweiligen vor Ort geltenden PJ-Ordnungen festgelegt.

Des Weiteren gelten die Vorgaben, die für alle angestellt tätigen Ärzte verpflichtend sind; PJ-Studierende unterliegen also ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht bis hin zu den Regeln des Arbeitgebers (Code of Conduct etc.).

2015_Stuempfig__Rechte_und_Pflichten_im_PJ.pdf
Stellungnahme einer Juristin bzgl. der Rechte und Pflichten im Praktischen Jahr

Anzahl an PJ-Studierenden pro Station

In der ÄAppO  ist festgelegt, dass um „...eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, […] die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen [soll]“ (ÄAppO § 3, Abs. 4).

Eine Eins-zu-eins-Zuordnung, d. h. ein Team aus betreuendem Arzt und PJ-Studierendem pro Station ist unter Ausbildungsgesichtspunkten höchst erstrebenswert. Diese Zuordnung liegt im Verantwortungsbereich der Klinik bzw. Abteilung.

Arbeitsplatzausstattung

Damit der PJ-Studierende gut in den Ausbildungsabschnitt starten kann, sollten zu Ausbildungsabschnittsbeginn alle für ihn nötigen Utensilien (z.B. Logbuch, Zugangscodes, Schlüssel, Piepser etc.) und Informationen (z.B. Telefonnummern wichtiger Ansprechpartner, Einweisung in Geräte, Formalien für das Mittagessen …) vorliegen.

Aufgaben und Pflichten des PJ-Studierenden

Die Studierenden sind in ihrem letzten Studienjahr. Die rechtlichen Grundlagen für dieses Jahr sind in der ÄAppO  und der PJ-Ordnung der jeweiligen Fakultät zu finden. Gleichzeitig haben sich die Studierenden an die für alle Beschäftigten geltenden Vorgaben zu halten. Dazu gehört:

  • ganztägige Anwesenheit während der im Einführungsgespräch mit dem PJ-Betreuer und/oder -Verantwortlichem abgesprochenen Arbeitszeiten
  • Führen des Logbuchs
  • Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für die PJ-Studierenden (zentrale wie dezentrale)
  • umgehende Meldung der Fehlzeiten (freie Tage, Krankheit etc.) an den PJ-Betreuer/-Verantwortlichen
  • Schweigepflicht

Ausbildung des PJ-Studierenden

Ausbildungsverantwortung
Das Praktische Jahr ist Teil des Studiums. Der PJ-Betreuer übernimmt deshalb die Verantwortung und Aufsicht für die Ausbildung des PJ-Studierenden.

Bestimmung des Ausbildungsstands
Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts sollte sich der PJ-Betreuer ein möglichst genaues Bild von den Kenntnissen und Fertigkeiten des PJ-Studierenden machen, um ihn anschließend entsprechend fördern zu können. Es bietet sich an, sich die Tätigkeiten, von denen der Studierende sagt, er beherrsche sie, zeigen zu lassen. Im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts kann sich der Betreuer ein Bild über den Wissensstand und zunehmende Routine des Studierenden machen, beispielsweise durch

  • exploratives Fragen,
  • Arbeitsproben, z.B. Anamnese, körperliche Untersuchung,
  • Fallvorstellungen durch den Studierenden und
  • Beobachtung von Interaktionen mit Patienten, Team.

Integration der Ausbildung in den ärztlichen Arbeitsalltag
„Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.“ (ÄAppO § 3, Abs. 4)

Es ist durchaus im Sinne der Ausbildung, wenn die Studierenden auch Routineaufgaben übernehmen, solange sich diese mit „Lerngelegenheiten“ und Übertragung neuer Aufgaben  abwechseln. So kann ein Studierender morgens bei der Blutabnahme helfen, sollte aber auf jeden Fall an der Visite teilnehmen können.

Wichtig ist es, insgesamt eine ausgewogene Balance zwischen Routinetätigkeiten und dem Erlernen neuer Fertigkeiten, die im Logbuch festgehalten sind, zu erreichen.

Entlastung im Arbeitsalltag
Je besser und früher der PJ-Studierende ausgebildet wird, umso eher kann er im Verlauf des Tertials seinen Betreuer unterstützen.

Dauer des PJ-Einsatzes
Im Sinne der Kontinuität der Ausbildung sind möglichst lange Ausbildungszeiträume auf einer Station anzustreben.

Konferenzen und Besprechungen
„Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen.“ (ÄAppO § 3, Abs. 4). Dem Studierenden können im Rahmen dieser Besprechungen durchaus Aufgaben übertragen werden, wie z.B. das Vorstellen von Patienten, einer Studie etc.

Lehrgelegenheiten
„Wann und wie soll ich dem PJ-Studierenden etwas beibringen?“ Diese Fragen sind wohl die wichtigste für einen PJ-Betreuer. Mögliche Ansätze finden sich in den Sektionen Pädagogik und Didaktik und Lehrgelegenheiten.

Betreuung und Aufsicht

Der PJ-Betreuer soll den PJ-Studierenden Schritt für Schritt zu  selbständigem ärztlichem Handeln führen, sodass dieser zunehmend  Verantwortung für eigene Patienten übernehmen und sie unter Aufsicht betreuen kann und am Ende des PJ in der Lage ist, eine Station eigenständig – nicht eigenverantwortlich – zu führen. Eine wichtige Orientierungshilfe ist dabei das Logbuch, in dem die zu erlernenden Fertigkeiten und Kompetenzen aufgeführt sind.

Im Idealfall übernimmt der PJ-Betreuer die begleitende Rolle und übergibt dem PJ- Studierenden die Betreuung einzelner Patienten ‑ von der Aufnahme bis zur Entlassung. Dabei muss eine ständige Absprache und Aufsicht durch den Arzt gewährleistet sein. Die Patienten werden vorab informiert.

Schrittweises Übertragen von Aufgaben bzw. Patienten
Aufgaben
Zunächst können Sie den Studierenden mit einzelnen Aufgaben betrauen.

In der Folge können Sie Aufgabenpakte an den Studierenden übertragen, die Teilbereiche ärztlicher Tätigkeiten umfassen (auch "anvertraubare professionelle Tätigkeiten" [APT] oder  "entrustable professional activities" [EPA] genannt).

Hierfür sind folgende Kompetenzstufen definiert, wobei Level 4 und 5 erst in der ärztlichen Weiterbildung erreicht werden:

  • Level 1: ist nicht in der Lage, die ärztliche Tätigkeit durchzuführen
  • Level 2: kann die ärztliche Tätigkeit unter enger Begleitung durchführen
  • Level 3: kann die ärztliche Tätigkeit durchführen, wenn er Unterstützung anfordern kann
  • Level 4: kann die ärztliche Tätigkeit selbstständig durchführen
  • Level 5: kann andere bei der Durchführung der ärztlichen Tätigkeit betreuen

Patienten
Wenn Sie es Ihrem PJ-Studierenden zutrauen, könnten Sie noch einen Schritt weiter gehen und ihm nach 1/3 des Ausbildungsabschnitts einen Patienten übergeben, den er – in Absprache und unter Ihrer Aufsicht – betreut.

Nach 2/3 der Zeit können Sie dem Studierenden ein ganzes Zimmer übergeben. Er nimmt die Patienten auf und übernimmt auch die Vorstellung in den Besprechungsrunden und bei den Visiten. Auch wenn Sie der behandelnde Arzt sind, plant der Studierende in enger Absprache mit Ihnen die Diagnostik und Therapie für seine Patienten, ordnet Konsile an, schreibt die Berichte vor und organisiert die Entlassung. Selbstverständlich liegt die Kommunikation mit z.B. Pflegekräften ebenfalls in seinen Händen. Ihre Aufgabe dabei ist, den Studierenden zu beaufsichtigen und zu unterstützen.

Zeitpunkt der Übergabe von Aufgaben
Letztlich liegt allerdings auch in diesem Ausbildungsstadium die Verantwortung für die Sicherheit der Patienten beim behandelnden Arzt.Den Zeitpunkt und Art und Ausmaß der Aufgaben bestimmt der PJ-Betreuer und nicht der PJ-Studierende!Geben Sie keine generellen Anweisungen, sondern entscheiden Sie von Fall zu Fall.

Grenzen selbstständigen Arbeitens
Zwar wird selbstständiges Arbeiten des PJ-Studierenden  ausdrücklich gewünscht, aber der PJ-Betreuer muss sich versichern, ob der Kenntnisstand und die Fertigkeiten des PJ-Studierenden für die entsprechende Aufgabe ausreichend sind.  Der PJ-Studierende darf nicht selbst einschätzen, ob er bestimmte Tätigkeiten beherrscht und diese dann ohne vorherige Absprache durchführen.

Es gibt immer wieder Studierende, die sich selbst überschätzen. Hier ist besondere Vorsicht und Aufsicht geboten. Führen Sie solchen PJ-Studierenden in aller Deutlichkeit vor Augen, dass sie ggf. grob fahrlässig handeln, wenn sie ohne Auftrag tätig werden. Beziehen Sie den PJ-Verantwortlichen (und das Studiendekanat) mit ein, wenn solche Studierende ihr Verhalten nicht anpassen.

Literatur/Quellen

Einführungsgespräch

In einem Einführungsgespräch lassen sich die eigenen Erwartungen mit denen des Studierenden abgleichen und für die Arbeit auf der Station wichtige Punkte thematisieren, wie z.B.:

  • Umgang mit dem Logbuch,
  • Aufgaben und Pflichten des Studierenden (s. Logbuch),
  • Umgang mit Patienten,
  • Umgang mit sensiblen (Patienten-)Daten,
  • Verhalten in besonderen Situationen (Notfall, Nadelstichverletzung),
  • Arbeiten im Team.

Studentische Evaluation des Ausbildungsabschnitts

Die Fakultäten sind seit der ÄAppO-Novelle von 2012 verpflichtet, auch im PJ wie in den übrigen Ausbildungsabschnitten eine Evaluation durchzuführen. Die Ergebnisse der Evaluation werden anonymisiert sowohl den Studierenden wie auch den betreuenden Kliniken zur Verfügung gestellt und können so zur Identifikation guter Lehrbedingungen und zur Verbesserung der Lehrqualität genutzt werden.

Fehlzeiten

Der Studierende soll „in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagenim Krankenhaus anwesend sein“ (ÄAppO § 3, Abs. 4).

Zu dem in der ÄAppO vorgeschriebenen Unterricht (Repetitorien, PJ-Unterricht etc.) ist der Studierende von der Arbeit auf Station freigestellt. Er hat Anwesenheitspflicht bei diesen Veranstaltungen.

  • Fehlzeiten: maximal 30 Tage insgesamt für das gesamte PJ. Im Tertial höchstens 20 Tage (im Quartal 10 Tage).
  • Gründe für Fehlzeiten: Krankheit, freie Tage nach Wunsch des PJ-Studierenden, nicht passende Anschluss-PJ-Zeiten durch Wechsel Aus- und Inland, etc.
  • Studientage sind in der ÄAppO nicht erwähnt und deshalb nicht vorgesehen.
  • Feiertage sind für PJ-Studierende frei und zählen nicht zu den Fehlzeiten.

Entschuldigte Fehlzeiten

  • Im Idealfall würden geplante Fehlzeiten im ersten Gespräch mit dem PJ-Verantwortlichen thematisiert, sind dem PJ-Betreuer bekannt und können bei den Dienstplänen berücksichtigt werden.
  • Im Fall einer Erkrankung oder anderer Gründe für nicht planbare Fehlzeiten, hat sich der Studierende sofort beim PJ-Betreuer zu melden.

Unentschuldigte Fehlzeiten

  • Fehlzeiten, die vom Studierenden nicht gemeldet werden, gelten als ungenehmigte Unterbrechung des PJ.
  • Der PJ-Studierende "verschwindet" wiederholt während der Arbeitszeiten: Dies sollte zunächst abteilungsintern besprochen werden. Sollte ein Gespräch keine Änderung im Verhalten des Studierenden ergeben, sollte dringend Rücksprache mit dem Studiendekanat gehalten werden.
  • Der PJ-Studierende fehlt unentschuldigt den ganzen Tag bzw. mehrere Tage: in diesem Fall sollte der PJ-Betreuer dringend Kontakt zum Studiendekanat (oder zum PJ-Sekretariat des Lehrkrankenhauses) aufnehmen und die Fehlzeiten dort melden.

Meldung von Fehlzeiten

  • Alle Fehlzeiten, geplante wie freie Tage, Lernzeiten sowie ungeplante wie Erkrankungen, müssen am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts durch den PJ-Betreuer an das Studiendekanat gemeldet werden.
  • Bei längerer Abwesenheit (Tertial: mehr als 4 Wochen; Quartal: 2 Wochen) muss der Studierende nach vorheriger Rücksprache mit dem Studiendekanat eine Unterbrechung des Praktischen Jahres beim Landesprüfungsamt (LPA) beantragen. Bereits geleistete PJ-Zeiten bleiben so erhalten.

Anerkennung des Ausbildungsabschnitts

  • Nichtgenehmigte Fehlzeiten gelten als Unterbrechung des PJ und gefährden die Ausstellung der Tertialbescheinigung und somit die Anerkennung des gesamten PJ.
  • Die Mindestanwesenheitszeiten (Tertial: 12 Wochen, Quartal: 10 Wochen) sind einzuhalten.

Geld und Sachleistungen

Ein Krankenhaus kann dem PJ-Studierenden Geld und Sachleistungen in einem gewissen Rahmen (gemäß § 3 Abs. 4 ÄAppO) gewähren, muss es aber nicht. Die meisten Krankenhäuser bieten eine Aufwandsentschädigung an. Leistungen können von einer Vergütung über kostenfreie oder vergünstigte Teilnahme an den Mahlzeiten, Fahrkostenzuschuss, Stellung von Arbeitskleidung bis hin zu einer Gewährung einer kostenlosen oder vergünstigten Wohnmöglichkeit reichen.

Die Gewährung solcher Geld- und Sachleistungen stellt keine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar, aus der sich arbeitsrechtliche Ansprüche oder Pflichten ableiten ließen.

Haftung

Sofern der PJ-Studierende nicht grob fahrlässig oder ohne ärztlichen Auftrag handelt, ist für etwaige Behandlungsfehler der betreuende Arzt bzw. das Krankenhaus haftbar. Das gilt insbesondere dann, wenn der betreuende Arzt die gebotene Sorgfalt in der Aufsicht und Absprache über die Aufgaben mit dem PJ-Studierenden nicht umgesetzt hat.

Logbuch

Der Einsatz des Logbuchs ist verpflichtend (ÄAppO § 3, Abs. 1a, Gültigkeit seit 1. April 2013).

Ziele des Logbuchs
Das Logbuch enthält die PJ-spezifischen Ausbildungsziele für die einzelnen Ausbildungsabschnitte bzw. Fächer. Es dient einerseits der Strukturierung der Ausbildung und der studentischen Selbstkontrolle des Lernfortschritts, andererseits legt es Eckpunkte für die Betreuung — z.B. zu erlernende Fertigkeiten, Feedbackgespräche, Probeexamen, Fallvorstellungen — durch die PJ-Betreuer fest. Dadurch werden die folgenden Ziele erreicht:

  • Setzung eines einheitlichen Standards für Ausbildung im PJ,
  • Stärkung des Anrechts der Studierenden auf Ausbildung,
  • Anleitung zur Selbstreflexion.

Organisatorisches
Das Führen des Logbuchs von Seiten der Studierenden ist verpflichtend und dokumentiert den Ausbildungsfortschritt. Es ist Voraussetzung für die Vergabe der Tertialbescheinigung. Jeder Studierende sollte daher sein Logbuch immer bei sich haben und die Bearbeitung der Lernziele festhalten.

  • Für die Pflichtfächer gibt es den bundesweit formulierten und konsentierten Mindeststandard "Mustercurriculum Praktisches Jahr".
  • Das Ausstellen der PJ-Bescheinigung ist an das Führen des Logbuchs geknüpft (gilt auch für Tertiale im Ausland).
  • Mobilität  im PJ: In Deutschland gilt immer das Logbuch der Gastuniversität.
  • Die Inhalte des Logbuchs sind M3-prüfungsrelevant.

Inhalte
Die Inhalte der Logbücher (Lernziele etc.) wurden durch die PJ-Verantwortlichen der einzelnen Fächer erstellt und in Zusammenarbeit mit dem Studiendekanat in eine für alle Fächer einheitliche Form gebracht. Sie können unter anderem umfassen:

  • Lernziele für ein Tertial (alle Rollen des Arztes betreffend),
  • Dokumentation des Ausbildungsstands/-fortschritts,
  • Organisatorische Hinweise und Ansprechpartner,
  • Dokumentation der Anwesenheit/Fehlzeiten,
  • Gesprächsleitfäden,
  • Kurzinformation zum Fach.

Erreichbarkeit im Notfall

Für Notfälle und dringende Fragen sollte der PJ-Betreuer jederzeit für den Studierenden ansprechbar sein. Es ist deshalb ratsam, Telefon-/Piepsernummer oder den Aufenthaltsort des Betreuers an den Studierenden zu geben.

Sollten versicherungsrechtliche Fragen (stud. Haftpflicht bzw. Unfallversicherung) auftreten, kontaktieren Sie bitte ihr Studiendekanat.

Schweigepflicht

Der PJ-Studierende ist an die Schweigepflicht gebunden. Daher sollte er genau wie jeder approbierte Arzt:

  • über das, was ihm in seiner Eigenschaft als PJ-Studierender anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – schweigen,
  • keine Patientendaten offen herumliegen lassen,
  • Computerprogramme schließen, bevor er den Arbeitsplatz verlässt,
  • keine patientenbezogenen Inhalte öffentlich, d.h. weder auf dem Flur noch in einem sozialen Netzwerk, besprechen,
  • keine Fotos und Filme erstellen,
  • auf die Nennung des vollständigen Namens verzichten, falls sich eine Besprechung von patientenbezogenen Inhalten in der Öffentlichkeit nicht vermeiden lässt.

Umgang mit Patienten

In der Regel werden Patienten gerne in die Lehre mit einbezogen und fühlen sich dabei häufig sogar besser betreut. Sie möchten aber

  • vorab um ihr Einverständnis gebeten werden,
  • den beteiligten Personen vorgestellt werden,
  • möglichst klare Erläuterungen zu ihrem Fall erhalten sowie
  • die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Feedback zu geben.

Daher lohnt es sich, im Vorfeld die Patienten aktiv um ihre Mitwirkung zu bitten.

Für den PJ-Studierenden gilt:

Vorstellen. Er sollte sich beim ersten Patientenkontakt namentlich vorstellen und dem Patienten erklären, dass er Studierender im letzten Jahr des Studiums ist. Die Bezeichnung „PJ“ ist nicht allen Patienten geläufig.

Nur im Auftrag. Er darf – außer im Rahmen eines Notfalls– nur im Auftrag und unter Aufsicht eines ausbildenden Arztes handeln. Er muss sich sowohl über die Identität des Patienten, als auch die geplanten Maßnahmen bei diesem rückversichern.

Informationsweitergabe. Er sollte dem Patienten (oder den Angehörigen) keine Informationenohne Zustimmung des behandelnden Arztes zu dessen Gesundheitszustand oder zu Untersuchungsergebnissen mitteilen.

Respektvoller Umgang. Es gibt klinikeigene Vorgaben für einen respektvollen Umgang miteinander. Diese gelten selbstverständlich auch für PJ-Studierende.

Literatur/Quellen

Verantwortlichkeiten

Die Verantwortlichkeiten zwischen den Ärzten, d.h. wer für welche Bereiche der PJ-Betreuung und -Ausbildung zuständig ist, sollten vor Beginn des Ausbildungsabschnitts klar sein. So kann es z. B. eine Unterscheidung zwischen PJ-Verantwortlichem und PJ-Betreuer geben. Der PJ-Studierende sollte immer wissen, wann er wen ansprechen muss.

Auch andere Aufgaben könnten im stationären Team besprochen werden. So könnte vorab beispielsweise mit den Pflegekräften geklärt werden, ob und welche Tätigkeiten sie dem PJ-Studierenden zeigen werden (z.B. Einführung ins Entlassmanagement, Wundmanagement). Wenn der PJ-Studierende die Aufgabe beherrscht, könnten ihm diese Arbeiten ggf. durch den PJ-Betreuer übertragen werden. Die Pflegekräfte sind gegenüber dem PJ-Studierendem nicht weisungsbefugt!

Weisungsbefugnis

Die Weisungsbefugnis ist gegenüber dem PJ-Studierenden gezielt anzusprechen: Der PJ-Betreuer und auch alle anderen bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im Krankenhaus tätigen Ärzte sind dem PJ-Studierenden gegenüber weisungsbefugt.